Auf einer Zutatenliste sind alle Zutaten ihrem Anteil nach absteigend sortiert. Soweit so gut, aber wussten Sie, dass enthaltene Hilfsstoffe, die im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr vorweisen, nicht gelistet werden müssen? Große Wellen geschlagen hat hier zum Beispiel die Gelatine in Fruchtsäften. Sie wird dem Saft zugesetzt um Eintrübungen zu binden und anschließend weitestgehend herausgefiltert. Ebenso müssen zusammengesetzte Zutaten bei vorhandener rechtlich definierten Zusammensetzung des Produkts (zum Beispiel Schokolade) von unter zwei Prozent im Endprodukt (zum Beispiel Torte) nicht einzeln gelistet werden. Dies betrifft auch Kräuter- und Gewürzmischungen.
Bei Getränken muss ein Alkoholgehalt erst ab 1,2 Volumenprozent deklariert werden, bei festen Lebensmitteln entfällt diese Regelung. Na dann Prost! 😉 Ich finde jedoch, dass wir im großen und ganzen relativ zufrieden sein können mit der Zutatenliste. Allerdings dürfte der Alkoholgehalt durchaus strenger reglementiert werden und auch über die zuvor verwendeten und eventuell in Spuren enthaltenen Hilfsstoffe wüsste ich als Verbraucher gerne genauer Bescheid! ^^
Herzlichst
Ihre Diätassistentin
Annemarie Lettl